Umwandlungssätze

Umwandlungssätze im Sinkflug

Angehende Pensionäre wünschen sich möglichst hohe Umwandlungssätze. Junge wollen tiefe Umwandlungssätze. Ein Generationenkonflikt par excellence.

Die Rentenversprechen der Pensionskassen befinden sich im Spannungsfeld zwischen politischen Vorgaben und der harten Realität. Die gesetzlichen Vorschriften zwingen die Pensionskassen fortlaufend, zu hohe Altersrenten auszuzahlen. Der Grundgedanke der beruflichen Vorsorge besteht darin, die Renten nach dem Kapitaldeckungsverfahren zu finanzieren. Konkret soll das angesparte Kapital zum Zeitpunkt der Pensionierung dafür herhalten, die lebenslangen Altersrenten zu finanzieren. Jedoch zwingen die gesetzlichen Rahmenbedingungen die Pensionskassen, Minimalvorgaben bei Rentenberechnungen anzuwenden. In der Folge führt dies zu nicht gedeckten Rentenverpflichtungen. Querfinanzierungen zulasten der Aktivversicherten sind das leidige Resultat. Das Kapitaldeckungsverfahren gerät so kontinuierlich Jahr für Jahr mehr in Schieflage.

Überholte Mindestvorgaben gefährden das Kapitaldeckungsverfahren
Mit einem Alterskapital von 500’000 Franken wird bei einem Umwandlungssatz von 6.00 Prozent eine lebenslange Altersrente von 30’000 Franken berechnet. Der Umwandlungssatz ist eine mathematische Kennzahl und besteht aus zwei Parametern: aus der Dauer der Rentenzahlung (statistische Lebenserwartung) sowie der kalkulatorischen Rendite auf dem vorhandenen Deckungskapital. Aufgrund der stetig steigenden Lebenserwartung und den anhaltend tiefen Zinsen ist der gesetzliche Umwandlungssatz von derzeit 6.80 Prozent für die Verrentung des obligatorischen Alterskapitals zu hoch. Die derzeit in Bundesbern diskutierte BVG-Reform sieht vor, dass der gesetzliche Umwandlungssatz auf 6.00 Prozent reduziert wird. Für daraus entstehende Rentenlücken sind Anpassungen im beruflichen Vorsorgegesetz vorgesehen. In der Praxis liegen die Umwandlungssätze längst bei Werten unter 6 Prozent. Möglich macht dies eine Querfinanzierung von angesparten überobligatorischen Altersguthaben der Versicherten an die gesetzlichen Mindestrenten.

In der Praxis gelten tiefere Umwandlungssätze
Für die Berechnung der Altersrenten haben sich zwei unterschiedliche Modelle etabliert: einheitliche Umwandlungssätze und gesplittete Umwandlungssätze. Beim einheitlichen Umwandlungssatz wendet die Pensionskasse auf dem gesamten Altersguthaben den gleichen Satz an. Die einheitlichen Umwandlungssätze liegen heutzutage im Mittel bei ca. 5.5 Prozent und sind somit unterhalb des gesetzlichen Mindestzinssatzes. Einzig Spida gewährt bis heute den einheitlichen Umwandlungssatz von 6.80 Prozent, dies jedoch nur für Alterskapitalien bis 600’000 Franken. Für darüberliegende Alterskapitalien gilt ein tieferer Umwandlungssatz. Ab 2025 ist bei Spida der Bezug des Sparkapitals über 600’000 Franken nur noch in Kapitalform möglich.

Pensionskassen dürfen einen tieferen Wert als den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz anwenden. Jedoch müssen sie bei jeder Pensionierung sicherstellen, dass die gesetzlichen Mindestleistungen nicht unterschritten werden. Für diese Vergleichsberechnung können überobligatorische Altersguthaben angerechnet werden.

Pensionskassen mit einem gesplitteten Modell wenden für obligatorische und überobligatorische Alterskapitalien unterschiedliche Umwandlungssätze an. Insbesondere Sammelstiftungen mit Vollversicherung rechnen die Altersrente auf dem gesetzlichen Sparkapital derzeit mit einem Satz von rund 6 Prozent und auf dem überobligatorischen Guthaben mit ca. 4.5 Prozent. Auch dieses Modell fordert, dass bei jeder Pensionierung die gesetzlichen Mindestvorgaben eingehalten sind. Pax nimmt ergänzend bei jeder Pensionierung noch eine eigene Vergleichsrechnung vor. Hierzu wird das obligatorische Altersguthaben mit dem gesetzlichen Mindestumwandlungssatz von 6.8 Prozent und das überobligatorische Altersguthaben mit dem überobligatorischen Umwandlungssatz mit dem Faktor 50 Prozent berücksichtigt. Im Anschluss werden die beiden Teile addiert.


Zwei Modelle haben sich durchgesetzt
Für einen vereinfachten Vergleich dieser unterschiedlichen Umwandlungssatzmodelle sind in der Tabelle die 2023er-Werte mit einer gängigen Faustregel von 60 Prozent obligatorischem und 40 Prozent überobligatorischem Alterskapital berechnet.

Aufgrund der anhaltend steigenden Lebenserwartung zeigt der Trend bei den Umwandlungssätzen ungebrochen nach unten. Dass die Parameter für die Rentenberechnungen nicht überhöht sind, liegt auch im Interesse der angehenden Pensionäre. Sie erhalten auf ihren Altersrenten nur dann einen Teuerungsausgleich, wenn es die finanzielle Lage der Pensionskasse zulässt. Solche Rentenzuschüsse gewährte im Jahr 2021 beispielsweise Profond mit einer fixen Zusatzzahlung von 1'000 Franken.

Für Versicherte ist eine frühzeitige Kommunikation von Umwandlungssatzveränderungen wichtig. Das Vertrauen der angehenden Pensionäre nimmt ab, wenn Pensionskassen kurzfristig heftige Senkungen bei den Umwandlungssätzen ohne Kompensationen vornehmen. Eine seriöse Finanzplanung ist dadurch nicht mehr möglich.