Servicequalität
Wenn die Details den Unterschied ausmachen
Die berufliche Vorsorge der Schweiz ist komplex. Das Gesetz bestimmt die Mindestleistungen. Wie Pensionskassen bei besonderen Konstellationen ihr Angebot definiert haben, illustrieren die folgenden Beispiele.
Einkauf mit Rückgewähr
Michael F. tätigte bereits mehrere freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse. Er wohnt in einem Hochsteuerkanton, und der Einkauf senkt sein steuerbares Einkommen jeweils wesentlich. Vor Überweisung der Gelder hat er sich bei seiner Pensionskasse erkundigt, ob die einbezahlten Summen bei einem Todesfall als separates Kapital an die Hinterlassenen ausgerichtet werden. Das Vorsorgereglement der zuständigen Kasse sieht dies vor und gewährt zudem, die Einkäufe bei früheren Pensionskassen bei einem Leistungsfall eigenständig an die Hinterlassenen auszurichten.
Einige Zeit später wechselt der Arbeitgeber von Michael F. die Pensionskasse. Die Vorsorgegelder der versicherten Personen werden überwiesen und die Angabe über die getätigten geschützten Einkäufe von Michael F. erhält die neue Kasse ebenfalls. Doch leider sieht das Reglement dieser Kasse nicht vor, Einkäufe mit Rückgewähr zu behandeln. Bei einem Todesfall werden die freiwillig einbezahlten Beträge zur Finanzierung der Partnerrente verwendet. Ausbezahlt werden diese nur, falls es keine Rentenberechtigte gibt oder der Differenzbetrag zwischen dem gesamten Altersguthaben des Verstorbenen und dem Barwert der zukünftig ausgerichteten Partnerrente positiv ist.
Nicht alle Pensionskassen gewähren auf freiwillige Einkäufe Kapitalschutz. Der Einschluss der Rückgewähr ist bei Kollektiveintritt (Arbeitgeber wechselt PK) und bei Einzeleintritt (Wechsel des Arbeitgebers) zu prüfen. Wenn das Vorsorgereglement nicht bereits die separate Führung der Gelder vorsieht, lässt sich die Rückgewähr oftmals im Vorsorgeplan vereinbaren.
Ehegattenrenten
Unerwartet erhielt Matthias K. die Diagnose einer schweren Krankheit. Eine sehr belastende Situation für ihn und seine 39-jährige Ehefrau. Sie beide haben vor drei Jahren geheiratet und leben im Eigenheim.
Eine Operation zögerte das Leiden zwar hinaus, doch schliesslich verstarb Matthias K. sieben Monate nach der Diagnose im Alter von 42 Jahren.
Der schwere Schicksalsschlag trifft die Ehegattin des Verstorbenen sehr. Wenigstens muss sie sich nicht Gedanken über die finanzielle Zukunft machen. Matthias hat sie vor seinem Ableben informiert, dass über die Pensionskasse des Arbeitgebers eine sehr gute Ehegattenrente ausgerichtet wird. Der Verbleib im schönen Eigenheim ist gesichert. Ein Lichtblick in einer sehr schweren Zeit.
Für die Ausrichtung von Ehegattenrenten sehen die Pensionskassenreglemente jedoch unterschiedliche Bedingungen vor. Bei diesem Beispiel hielt das Vorsorgereglement der zuständigen Pensionskasse fest, dass, falls der überlebende Ehegatte nicht für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss, der Anspruch nur besteht, wenn das 40. Altersjahr der verwitweten Person vollendet ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die überlebende Ehefrau von Matthias K. erfüllte aufgrund ihres Alters und der Anzahl Ehejahre die Voraussetzungen nicht. Die Pensionskasse richtete die Hinterlassenenrente nicht aus. Es fand eine einmalige Kapitalüberweisung an die Witwe statt.
Externe Mitgliedschaft
Simon R., Kadermitarbeiter bei einer international tätigen Firma, verliert seine langjährige Arbeitsstelle unverschuldet. Der Arbeitsmarkt spielt nicht gerade rosig und der Gang zum RAV vermutlich unumgänglich. Über den minimalen Versicherungsschutz während des Bezugs von Arbeitslosengeldern ist er bereits im Bilde. Die Leistungen bei Invalidität oder Todesfall sind keineswegs mit den bisherigen über die Pensionskasse des Arbeitgebers zu vergleichen. Das finanzielle Desaster, welches ihn und seine Angehörigen bei einem unglücklichen Ereignis treffen würde, belastet ihn sehr.
Am letzten Arbeitstag informiert der Arbeitgeber Simon R. über die weiteren Versicherungs-möglichkeiten nach Austritt. Die Pensionskasse zeigt sich als sehr entgegenkommend. Sie bietet den austretenden versicherten Personen eine externe Mitgliedschaft an. Der bisherige AHV-Lohn bleibt unverändert weiterversichert und es besteht die Wahl, nur die Sparbeiträge oder die Spar- und Risikoversicherung im gleichen Rahmen wie bisher weiterzuführen. Längstens kann die externe Mitgliedschaft für zwei Jahre geführt werden. Bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers endet sie. Die Prämien sind vollumfänglich von der versicherten Person (von Simon R.) zu finanzieren.
Die externe Mitgliedschaft zeigt sich bei nicht berufsbegleitenden Weiterbildungen, längeren Babypausen, Auszeit oder Arbeitslosigkeit als optimale Versicherungslösung. Die Umfrage von Weibel Hess & Partner AG in Zusammenarbeit mit der «SonntagsZeitung» und «Finanz und Wirtschaft» hat gezeigt, dass lediglich vier Pensionskassen im Vorsorgereglement eine externe Mitgliedschaft anbieten.