Altersleistungen und Deckungsgrad
Auf die Verzinsung kommt es an: Wird das Altersguthaben über ein Arbeitsleben von 40 Jahren bei einem versicherten Lohn von 80‘000 Franken mit einem Prozent mehr verzinst, nimmt das gesamte Alterskapital um rund 120‘000 Franken zu. Damit steigt die lebenslange Altersrente um über 7‘200 Franken pro Jahr. Die Versicherten von Profond kommen diesbezüglich am besten weg. Profond hat über die letzten zehn Jahre die Altersguthaben mit durchschnittlich 3.28 Prozent verzinst und belegt damit unangefochten den Spitzenrang. Damit sie dies langfristig finanzieren kann, investiert Profond einen überdurchschnittlichen Anteil von über 50 Prozent in Aktienanlagen. Der Preis dafür sind höhere Schwankungen beim Deckungsgrad. So drohen in schlechten Börsenjahren Sanierungsmassnahmen. An zweiter Stelle folgt Copré, sie hat die Altersguthaben mit durchschnittlich 2.83 Prozent verzinst. Die Kehrseite einer hohen Verzinsung ist ein tieferer Deckungsgrad, weil durch Zinszahlungen weniger Reserven für Schwankungen an den Finanzmärkten in der Kasse bleiben. Deshalb hat der Gesetzgeber neue Rahmenbedingungen geschaffen, die Pensionskassen zu höheren Reserven zwingen, bevor sie höhere Zinsen an die Versicherten auszahlen.
Am tiefsten wurden die Altersguthaben über die letzten zehn Jahre bei Spida verzinst, sie hat lediglich eine Durchschnittsverzinsung von 1.94 Prozent gewährt.
Bei den Vollversicherern wurde das Rennen um den Spitzenplatz bei der Verzinsung über die letzten zehn Jahre erst auf der dritten Kommastelle von Allianz Suisse gewonnen. Mit durchschnittlich 2.413 Prozent liegt sie ganz knapp vor Swiss Life mit 2.407 Prozent und AXA Winterthur mit 2.400 Prozent. Diese Durchschnittsbemessung stützt sich auf die Faustregel, dass die Pensionskassenkapitalien aus 60 Prozent obligatorischen und 40 Prozent überobligatorischen Altersguthaben bestehen.
Nebst der Verzinsung der Altersguthaben während eines Arbeitslebens, wird die Altersrente zudem vom Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung bestimmt. Mit einem Umwandlungssatz von 6.8% wird ein Altersguthaben von 100‘000 Franken in eine lebenslange Altersrente von 6‘800 Franken umgerechnet. Auch beim Umwandlungssatz wendet Profond einen überdurchschnittlichen Wert an. Derzeit senkt sie die Umwandlungssätze schrittweise auf 6.80 Prozent. Damit liegen die neuen Grundlagen für die Berechnung der Altersrenten immer noch über denjenigen der Mitbewerber. Zahlreiche Pensionskassen reduzieren derzeit die Umwandlungssätze. Der Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung sowie die sinkenden Erträge an den Finanzmärkten. Für die Zukunft budgetieren die Kassen mit Anlageerträgen von 2.00 – 3.50 Prozent. Dieser technische Zinssatz lag vor ein paar Jahren bei vielen Kassen noch bei 4.00 Prozent und wird regelmässig von den Stiftungsräten überprüft und an die neuen Rahmenbedingungen angepasst. Umso tiefer der technische Zinssatz desto höher sind die heute notwendigen Reserven für die zukünftigen Rentenverpflichtungen. Gemäss einer Faustregel führt eine Reduktion des technischen Zinssatzes von 0.5 Prozent zu einer Senkung des Deckungsgrades einer Pensionskasse um bis zu 5 Prozentpunkte.
Die Vollversicherungen wenden auf überobligatorischen Altersguthaben einen Umwandlungssatz von 5.32 – 5.84 Prozent an. Damit wollen sie den mathematisch zu hohen Umwandlungssätzen auf dem gesetzlichen Altersguthaben entgegenhalten. So passt die AXA in der Vollversicherung die Umwandlungssätze per 01.01.2015 an. Sie will damit die stetig zunehmenden Verrentungsverluste dämpfen. Verrentungsverluste entstehen bei jeder Pensionierung, wenn die angesparten Altersguthaben nicht ausreichen um die reglementarischen Umwandlungssätze zu finanzieren. Bei jeder neuen Rente muss zu Lasten der Kasse zusätzliche Rückstellungen gebildet werden. Diese Lücken werden aus Mitteln der Pensionskasse zu Lasten der Erwerbstätigen quersubventioniert und gefährden damit das System des Kapitaldeckungsverfahrens in der 2. Säule. Deshalb sind die Kassen gezwungen Ihre Umwandlungssätze regelmässig den aktuellen Rahmenbedingungen entsprechend festzulegen.
Der Umwandlungssatz auf obligatorischen Altersguthaben ist mit 6.80 Prozent gesetzlich vorgeschrieben. Wendet eine Kasse tiefere Sätze von beispielsweise 6.40 Prozent an, muss sie bei jeder Pensionierung die gesetzliche Mindestrente auszahlen. Der fehlende Betrag wird dann meist zu Lasten des überobligatorischen Altersguthabens der versicherten Person verbucht.