Zinsrisikoabzug - Ein Wechsel kann teuer werden
PK-Vergleich 2008 - Will ein Betrieb zu einer andern Sammelstiftung, können steigende Zinsen zehntausende Franken kosten.
Nach Jahren mit tiefen Zinsen steht der Kapitalmarkt vor einer Wende. Die Inflation zieht an und drückt die nominellen Zinsen nach oben. Dadurch gewinnt eine in Vergessenheit geratene Regel an Bedeutung für Betriebe, die bei Sammelstiftungen der Lebensversicherer angeschlossen sind: Artikel 53e des Gesetzes für die berufliche Vorsorge (BVG) regelt den Zinsrisikoabzug. Dieser Abzug kann einen Betrieb im Extremfall zehntausende von Franken kosten, wenn dieser die Sammelstiftungen wechseln will. In den nächsten zwölf Monaten könnten die Zinsen steigen. Dieses höhere Zinsniveau hätte zur Folge, dass der Wert bestehender Obligationen fällt. Die Sammelstiftungen der Lebensversicherer halten rund 70 Prozent ihrer Vorsorgegelder in Obligationen. Steigt das Zinsniveau, erleiden sie bedeutende Verluste. Das kann für einen Betrieb zum Problem werden, wenn er die Pensionskasse verlassen will. Der Gesetzgeber hat den Sammelstiftungen der Lebensversicherer das Recht eingeräumt, die Verluste durch gestiegene Zinsen auf einen Betrieb zu überwälzen, wenn dieser in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluss wechselt. Im Fachjargon spricht man von einem Zinsrisikoabzug. Diesen darf die Sammelstiftung des Lebensversicherers vornehmen, auch wenn der angeschlossene Betrieb einen Vollversicherungsvertrag mit Zins- und Kapitalgarantie abgeschlossen hat. Steigen die Zinsen in den kommenden zwölf Monaten zum Beispiel um 1,5 Prozent, dürften die Zinsen für Neuanlagen um einen halben Prozentpunkt über dem Durchschnittssatz aller bestehenden Obligationen zu liegen kommen. Unserem Musterbetrieb mit 17 Mitarbeitenden und einem Altersguthaben von 2 039 000 Franken könnte die Sammelstiftung 10 000 Franken als Zinsrisiko abbuchen. Maximal darf sie laut Gesetz 8 Prozent des Vorsorgekapitals abziehen. Bei unserem Musterbetrieb wären das 163 000 Franken. Zudem hat der Bundesrat Anfang 2007 vorgeschlagen, dass die Sammelstiftungen zusätzlich bei «ausserordentlichen Zinssituationen» Abzüge vornehmen dürfen. Damit sind besonders rasche und grosse Zinsänderungen gemeint. Der Bundesrat will mit dieser Regel verhindern, dass allein die in der Sammelstiftung verbleibenden Betriebe die Verluste tragen.
Die Versicherer handhaben den Abzug sehr unterschiedlich
Den Zinsrisikoabzug sollten Betriebe auch deshalb vermehrt beachten, weil die durchschnittliche Vertragsdauer in den letzten Jahren abgenommen hat. Dreijahresverträge sind keine Seltenheit. Auch diese sind nach Ablauf vom Zinsrisikoabzug betroffen. Die Versicherer handhaben den Zinsrisikoabzug sehr unterschiedlich. Es lohnt sich deshalb, vor Vertragsabschluss dieses Thema mit dem Versicherer zu klären:
- Die Allianz offeriert Dreijahresverträge mit fixer Risikoprämie und ist auf Wunsch bereit, auch bei Laufzeiten unter fünf Jahren auf den Zinsrisikoabzug zu verzichten. Bei der Swisscanto ist der Abzug kürzlich gestrichen worden, wie es auf Anfrage heisst.
- Die Basler Versicherung nimmt je nach Marktsituation einen Abzug vor. Bei der Auflösung des Vertrags während der ersten fünf Jahre könne ein vertraglicher Zinsrisikoabzug vorgenommen werden. Die Fälligkeit und Höhe des Zinsrisikoabzugs hängen dabei von den aktuellen Zinsen ab. Wenn ein Abzug fällig werde, sei dieser nicht verhandelbar.
- Bei der Swiss Life werden bei Auflösung eines Vertrags grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten verlangt. Allerdings nimmt die Swiss Life in den ersten fünf Jahren unter bestimmten Bedingungen Abzüge vor. Dazu zählt auch der Zinsrisikoabzug.
- Die Axa-Winterthur kennt ebenfalls einen Abzug. Sie decke Finanzierungslücken, die durch den Abzug des Zinsriskos entstehen, grundsätzlich nicht, heisst es. Bei Bedarf biete man den Kunden aber Hilfe zur Finanzierung an.
- Die Helvetia wendet den Zinsrisikoabzug an, wenn ein Vertrag vor einer Mindestdauer von 5 Jahren aufgelöst wird.
- Bei unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen stellt sich die Frage nach dem Zinsrisikoabzug nicht. Bei diesen Kassen besteht keine Zins- und Kapitalgarantie. Der Betrieb trägt das Anlagerisiko und das Risiko einer Unterdeckung selbst und ist sich dessen bei Vertragsabschluss bewusst.