Zinsrisikoabzug

Aufgrund der weit verbreiteten Unterdeckungen bei unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen werben die grossen Lebensversicherungsgesellschaften mit ihren Vollversicherungsmodellen. Betriebe, die sich bei einer Vollversicherung anschliessen, dürfen dabei aber nicht vergessen, dass sie auch dort viel Geld verlieren können. Denn wenn ein Betrieb seit weniger als fünf Jahren bei einer Vollversicherung angeschlossen war, darf ihm die Gesellschaft einen so genannten Zinsrisikoabzug von den Vorsorgegeldern abziehen. Dieser Abzug ist abhängig davon, wie sich das Zinsniveau seit Anschluss an die Stiftung entwickelt hat.

Derzeit befinden sich die Zinsen an den Kapitalmärkten auf sehr tiefem Niveau. Kurzfristig geht fast niemand davon aus, dass die Zinsen stark steigen werden, mittel- bis langfristig gehen die Meinungen auseinander. Steigen die Zinsen, sinken die Kurse der Obligationen und damit verlieren die Pensionskassen auf ihren Geldanlagen Verluste. Da die Lebensversicherungen einen Grossteil ihrer Gelder in Obligationen investieren, können steigende Zinsen zu grossen Verlusten führen. Kündigt ein Betrieb den Vertrag mit einer Vollversicherungsgesellschaft, darf diese Stiftung dem abgehenden Vertrag den Verlust anteilsmässig belasten. Dieser Abzug kann bis zu 8 Prozent des Vorsorgekapitals ausmachen. In den meisten aktuell gültigen Verträgen der Vollversicherungsgesellschaften berechnen die Gesellschaften den Zinsrisikoabzug aus der sechsfachen Differenz zwischen der aktuellen Rendite von Neuanlagen und der mittleren Rendite des Anlagebestandes. Per Ende 2008 haben die Lebensversicherer bis zu 2 Prozent der Vorsorgekapitalien gekürzt, wenn die austretenden Betriebe nicht mindestens fünf Jahre bei ihnen versichert waren.

Zinsrisikoabzug per Ende 2008

Swiss Life 0.31%
AXA Winterthur 0.65%
Nationale Suisse 1.80%
Helvetia 1.80%
Basler 2.04%