FAQ zur beruflichen Vorsorge
Als Vorsorgespezialisten von Weibel Hess & Partner AG beantworten wir für unsere Kundinnen und Kunden und in verschiedenen Medien und Ratgebern oft Fragen zu den Themen Vorsorge und berufliche Vorsorge.
Ein Auszug der meistgestellten Fragen finden Sie hier.
Fragen und Antworten zu BVG, Pensionskasse und 2. Säule
Soll ich freiwillig in die Pensionskasse einzahlen?
Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse können Sie Ihre Altersvorsorge verbessern. Im Weiteren profitieren Sie bei der Pensionskasse von einer attraktiveren Verzinsung als auf dem Bankkonto. Wenn Sie den geplanten Einkauf mit dem Umwandlungssatz im Zeitpunkt Ihrer Pensionierung multiplizieren, erhalten Sie die Leistungsverbesserung, die aus Ihrem Einkauf entsteht. Beispielsweise erhöht ein Einkauf von 50'000 Franken bei einem Umwandlungssatz von 6.00 Prozent Ihre Altersrente um 3'000 Franken pro Jahr (zuzüglich Zins). Ein weiterer Vorteil des Pensionskasseneinkaufs besteht in der Steuerplanung. Freiwillige Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Höhe Ihrer Steuerersparnis können Sie auf der Website Ihrer kantonalen Steuerbehörde berechnen. Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich die Einkaufssumme nicht in einem einzigen Jahr zu tätigen, sondern die Einkäufe über mehrere Jahre zu verteilen. Beachten Sie, dass Ihr Pensionskassengeld grundsätzlich bis zur Pensionierung gebunden ist. Vorzeitige Bezüge sind für Wohneigentum, Auswanderung oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich. Jedoch dürfen Sie nach einem freiwilligen Einkauf während drei Jahren keine Kapitalbezüge aus der Pensionskasse tätigen.
Ich habe vor Jahren einen Vorbezug für Wohneigentum gemacht. Kann ich trotzdem freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigen?
Was lohnt sich mehr: Eine freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse oder eine Einzahlung auf ein 3a-Konto?
Die Einzahlung in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist für Personen mit Pensionskassenanschluss im Jahr 2026 auf maximal CHF 7'258 pro Jahr begrenzt. Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Pensionskasse können bis zu 20 % ihres Nettoeinkommens, höchstens jedoch CHF 36'288 pro Jahr einzahlen. Während Einzahlungen in die Säule 3a grundsätzlich jährlich begrenzt sind, können seit 2025 unter bestimmten Voraussetzungen versäumte Beiträge bis zu zehn Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für Beitragslücken ab dem Jahr 2025. Bei freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse richtet sich die maximal mögliche Einkaufssumme hingegen nach dem jeweiligen Pensionskassenreglement, dem versicherten Lohn und der individuellen Vorsorgesituation. Dadurch können oftmals deutlich höhere Beträge steuerbegünstigt eingebracht werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst den steuerlich abzugsfähigen Maximalbetrag der Säule 3a auszuschöpfen und erst danach zusätzliche Mittel über freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse einzuzahlen. Welche Variante attraktiver ist, hängt jedoch von Faktoren wie Alter, Einkommen, Steuerbelastung, Anlagestrategie und den Leistungen der jeweiligen Pensionskasse ab.
Soll ich eine gebundene Vorsorge bei der Bank oder bei einer Versicherung machen?
Kann das Guthaben auf einem Vorsorgekonto 3a auf eine andere Bank überwiesen werden?
Kann ich mein Pensionskassenguthaben beziehen, wenn ich auswandere?
Kann ich das gesamte Pensionskassenguthaben für einen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) beziehen?
Wer erhält mein Pensionskassenguthaben, wenn ich vor der Pensionierung sterbe?
Wie kann ich meinen Lebenspartner für die Hinterlassenenleistungen begünstigen?
Ist mein Pensionskassenguthaben verloren, wenn ich mich für eine Altersrente entscheide und kurz nach der Pensionierung versterbe?
Wo erhalte ich Informationen über die Kapitalanlagen meiner Pensionskasse?
Kann die Pensionskasse meine laufende Altersrente kürzen?
Kann ich mich als selbständig erwerbstätige Person auch einer Pensionskasse anschliessen?
Ich arbeite länger als 65 Jahre. Kann ich den Bezug meiner Altersrente aufschieben?
Kann ich meine Pensionskassenleistungen beibehalten, wenn ich mein Arbeitspensum bereits ein paar Jahre vor der Pensionierung reduziere?
Wo ist ersichtlich, wer bei der Pensionskasse im Stiftungsrat ist?
Wie kann ich überprüften, ob ich noch irgendwo Pensionskassenguthaben aus früheren Arbeitsverhältnissen habe?
Wo sehe ich, wie hoch meine AHV-Altersrente ist?
Muss ich meine Freizügigkeitsleistung aus früheren Arbeitsverhältnissen in die neue Pensionskasse einbringen?
Wo sehe ich, wie sich mein Pensionskassenguthaben aus Obligatorium und Überobligatorium zusammensetzt?
Ihre Frage war nicht dabei? Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen gerne weiter.
Bruno Gismondi
Senior Mandatsleiter, Partner