2026 | AHV-Fachartikel
Wissenswertes rund um die AHV
Was hat ein Text zur AHV mit dem Pensionskassenvergleich zu tun? Eigentlich nicht viel – jedoch bildet die AHV zusammen mit der Pensionskasse das Einkommen nach der Pensionierung. Dann ist es jedoch auch schon vorbei mit den Gemeinsamkeiten. Während es bei den Pensionskassenleistungen je nach Arbeitgeber und Pensionskasse grosse Unterschiede gibt, gelten bei der AHV für alle einheitliche Bedingungen.
Spätestens wenn es langsam in Richtung Pension geht, interessiert es einen, wie hoch die Rente der AHV sein wird. Im Unterschied zur Pensionskasse, wo man jedes Jahr via Vorsorgeausweis darüber informiert wird, wie hoch die voraussichtlichen Altersleistungen einmal sein werden, muss man bei der AHV selbst aktiv werden, um an Informationen zu gelangen.
Mit einer Rentenvorausberechnung, die online beantragt werden kann, erhält man Klarheit.
Rentenskalen
Es kommt öfters vor, dass Personen die ihr Leben lang in der Schweiz gewohnt und gearbeitet haben davon ausgehen, dass sie die maximale AHV-Rente erhalten. Das ist jedoch gerade bei unverheirateten Personen oft nicht der Fall.
Hat man ab Alter 21 bis 65 die Beitragspflicht lückenlos erfüllt, wird man nach der Skala 44 berentet – dies in Anlehnung an die 44 Beitragsjahre, die sich zwischen 21 und 65 ergeben.
Die maximale monatliche AHV-Altersrente der Skala 44 beträgt für eine Einzelperson aktuell CHF 2’520. Dieses Maximum gilt für unverheiratete Personen oder bei einem Ehepaar für diejenige Person, die die Altersleistungen zuerst bezieht. Bei Ehepaaren beträgt die maximale monatliche Altersrente ab dem Rentenbeginn des zweiten Ehegatten maximal CHF 3’780. Dies entspricht 150% der Einzelrente und war gerade in jüngster Vergangenheit Thema von politischen Änderungsvorschlägen. Durch die Deckelung bei 150% erreichen Ehepaare ohne fehlende Beitragszeiten gemeinsam in der Regel die Maximalrente.
Oftmals fehlen Beitragsjahre, weil man nicht sein ganzes Erwerbsleben in der Schweiz AHV-Beiträge geleistet hat. Es kommt jedoch auch vor, dass sich versehentlich fehlende Beitragsjahre einschleichen. Dies kann sehr ärgerlich sein und passiert teilweise bei jungen Erwachsenen, die noch studieren, wenn sie 21 Jahre alt werden. Dann beginnt nämlich für alle in der Schweiz wohnhaften Personen die Beitragspflicht – dies auch wenn man noch kein Erwerbseinkommen erzielt. Die Studierenden werden auf die Beitragspflicht hingewiesen. Unterlässt oder vergisst man dann jedoch zu handeln, hat man schnell ein fehlendes Beitragsjahr das später dazu führen kann, dass man nicht die Maximalrente gemäss Skala 44 erhalten kann.
Hat jemand beispielsweise 22 Jahre in der Schweiz gearbeitet und somit AHV-Beiträge abgerechnet wird die Rente nach der Rentenskala 22 berechnet. Bei der Rentenskala 22 beträgt die monatliche Maximalrente CHF 1’260. Daran erkennt man, dass die Kürzung linear erfolgt und die Rente somit noch halb so hoch ist wie bei der vollen Beitragszeit von 44 Jahren.
Durchschnittseinkommen
Das zweite Kriterium, das nebst den Beitragsjahren für die Auszahlung der Maximalrente erfüllt sein muss, ist das Durchschnittseinkommen. Seit 2025 muss das Durchschnittseinkommen zwischen 21 und 65 CHF 90’720 betragen. Beim Durchschnittseinkommen werden nebst dem Bruttolohn auch Erziehungsgutschriften und ein Aufwertungsfaktor berücksichtigt.
Hat man Kinder erhält man pro Jahr, in welchem man eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahre hatte, eine Erziehungsgutschrift, welche zum Bruttolohn dazugezählt wird. Die Erziehungsgutschrift entspricht der zwölffachen maximalen Altersrente für Ehepaare – 2026 somit CHF 45’360. Die Erziehungsgutschrift wird bei verheirateten Eltern je hälftig mitberücksichtigt. Bei unverheirateten oder geschiedenen Paaren ist es auch möglich, dass ein Elternteil die vollen Erziehungsgutschriften allein erhält.
Der Aufwertungsfaktor für Personen die 2026 mit 65 die AHV abrufen, beträgt 1.035 und hat einen geringen Einfluss auf die Rentenhöhe.
Anpassungen
Die AHV-Renten und davon abhängig auch die Erziehungsgutschriften und der Durchschnittslohn, welcher für die Maximalrente benötigt wird, ändert in der Regel alle 2 Jahre.
2026 wird erstmals eine 13. Altersrente ausgezahlt
Dieses Jahr wird erstmals eine 13. AHV-Altersrente ausgerichtet. Das heisst, dass die Rente neu 13-mal ausgezahlt wird statt wie bisher 12-mal.
Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Altersrente. Hat ein Altersrentenbezüger beispielsweise noch Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und sich in Ausbildung befinden, erhält der Altersrentenbezüger zusätzlich 40% seiner Altersrente als Alters-Kinderrente. Die Alterskinderrente wird 12-mal ausgezahlt. Es wird aktuell darüber diskutiert, ob die Alterskinderrente inskünftig abgeschafft werden soll.
Rentenalter
Aktuell wird das Rentenalter der Frauen schrittweise auf Alter 65 erhöht und Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) profitieren als Abfederung von Sonderbedingungen. Als Frau mit einem Jahrgang dieser sogenannten Übergangsgeneration kann es spannend sein die Rente bereits vor dem neuen Referenzalter zu beziehen.
Rentenbezug
Bei der Pensionskasse kann man in der Regel frei wählen, wie man seine Altersleistungen beziehen möchte und die Altersleistungen werden bei der Erwerbsaufgabe fällig.
Bei der AHV hingeben werden die Altersleistungen immer in Rentenform ausgezahlt – man kann jedoch zwischen Alter 63 und 70 frei wählen, wann man die AHV-Rente abrufen möchte. Der Rentenbeginn kann somit losgelöst von der Erwerbstätigkeit gewählt werden.
Sie haben Fragen zu Themen wie AHV oder Pensionierung? Der Übergang in den Ruhestand kann viele wichtige Fragen aufwerfen. Wir helfen Ihnen gerne.
Silvia Steiner
Finanzplanerin, dipl. Sozialversicherungsexpertin