Umwandlungssätze

Tabelle Umwandlungssätze als PDF-File


Altersrenten sinken weiter

Die Pensionskassen wenden verschiedenartige Umwandlungssätze für die Rentenberechnungen an.

Die vom Parlament verabschiedete BVG-Reform sieht vor, dass der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent reduziert wird. Dies bedeutet, dass neu für jede 100'000 Franken Alterskapital eine lebenslange Altersrente von 6'000 statt 6'800 Franken berechnet wird. Beträgt das Alterskapital bei der Pensionierung 300'000 Franken, wird daraus neu eine Altersrente von 18'000 Franken statt 20’400 Franken pro Jahr errechnet.

In der Praxis wenden die meisten Pensionskassen bereits heute einen Umwandlungssatz von weniger als 6,8 Prozent an. Zwei Berechnungsmodelle haben sich in den vergangenen Jahren durchgesetzt: einheitlicher und gesplitteter Umwandlungssatz. Die meisten Pensionskassen weisen einen einheitlichen Umwandlungssatz aus. Sie rechnen schlicht mit ein und demselben Wert und unterscheiden nicht zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben. Meist ist der einheitliche Umwandlungssatz tiefer als der gesetzliche Mindestsatz von 6,8 Prozent. Dies ist erlaubt, wenn ausreichend überobligatorisches Kapital für die Querfinanzierung herangezogen werden kann. Hat eine Person ausschliesslich obligatorisches Altersguthaben, dann ist die Pensionskasse verpflichtet, die errechnete Altersrente auf das gesetzliche Minimum anzuheben.

Beim zweiten Modell wenden die Pensionskassen einen gesplitteten Umwandlungssatz an. Sie unterscheiden zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben und berechnen die Altersrenten für jeden Teil einzeln mit einem individuellen Umwandlungssatz. Bei AXA und Transparenta ist der Umwandlungssatz für gesetzliche Guthaben bei 6,8 Prozent, für überobligatorische Altersguthaben ist der Satz bei 5 respektive 5,5 Prozent. Die Vollversicherer wenden das gesplittete Modell an. Jedoch ziehen sie auf dem obligatorischen Altersguthaben einen Umwandlungssatz von rund 6 Prozent vor und auf überobligatorischem Guthaben maximal 4,5 Prozent. Auch beim gesplitteten Modell wird gewährt, dass die Minimalrenten gemäss den gesetzlichen Vorgaben immer eingehalten sind.

Die heutzutage verbreiteten Rentenmodelle haben die Pensionskassen eingeführt, weil der gesetzliche Mindestumwandlungssatz aufgrund der längeren Rentenphase infolge steigender Lebenserwartung nicht mehr nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden kann. Zur Vergleichbarkeit wurde in der Tabelle für das Jahr 2024 ein gemittelter UWS mit je 50 Prozent obligatorischem und 50 Prozent überobligatorischem Altersguthaben berechnet. Der Mittelwert aller Gemeinschafts- und Sammelstiftungen liegt bei einem durchschnittlichen Umwandlungssatz von 5,6 Prozent.

Die Höhe des Umwandlungssatzes wird von zwei Parametern bestimmt: von der Dauer der Rentenauszahlung (kalkulatorischen Lebenserwartung) sowie von der Rendite auf dem vorhandenen Deckungskapital (technischer Zins). Aufgrund der zunehmenden Überalterung steigt die Rentenphase stetig an, und das Kapital muss für eine längere Auszahlungsdauer dienen. Auf der Basis der aktuellen Lebenserwartung lässt sich derzeit bei einer kalkulatorischen Anlagerendite von 2,5 Prozent für eine Person im Alter von 65 Jahren ein Umwandlungssatz von 5,2 Prozent berechnen.

Für angehende Pensionäre wird eine frühzeitige und verlässliche Finanzplanung für den Ruhestand schwierig. Einzelne Pensionskassen teilen Änderungen der Umwandlungssätze sehr kurzfristig mit. Eine Senkung kurz vor der Pensionierung kann eine erhebliche Renteneinbusse zur Folge haben, die in den verbleibenden Monaten bis zur Pensionierung nicht mehr kompensiert werden kann. Die Tabelle zeigt auf, bei welchen Pensionskassen die Versicherten heute Bescheid über die geltenden Umwandlungssätze der nächsten drei Jahre haben. Leider legen jedoch manche Stiftungsräte zum Leid der Versicherten die Umwandlungssätze sehr kurzfristig fest. Eine verlässliche Budgetplanung ist für die zukünftigen Pensionäre erst kurz vor der Pensionierung möglich.


Tabelle Umwandlungssätze als PDF-File


© 2023 - Weibel Hess & Partner AG, Stans - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken