Vorsorgereglemente

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Im Reglement der Pensionskasse sind die geltenden Bestimmungen aufgeführt. Drei Beispiele aus der Praxis:

Lebenspartnerrente mit wenn und aber
Felix B. (39) und Sandra K. (37) leben im Konkubinat, kinderlos im gemeinsamen Haushalt. Zurzeit sind beide stark mit ihrem beruflichen Werdegang beschäftigt. Nachwuchs ist jedoch in absehbarer Zeit geplant.
Bei einem medizinischen Routineuntersuch wird bei Felix B. eine ernsthafte Erkrankung festgestellt. Wenige Monate später, kurz vor seinem 40. Geburtstag, stirbt Felix B. leider viel zu früh an den Folgen seiner Krankheit.
Die 37-jährige Lebenspartnerin Sandra K. ist stark betroffen über diesen schweren Schicksalsschlag. Vor 6 Jahren hat sich das Paar den Traum eines Einfamilienhauses erfüllt und lebte seither ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft. Zu Lebzeiten teilte Felix B. seiner Partnerin mit, dass sie sich bei seinem Todesfall keine finanziellen Sorgen machen müsse. Der Vorsorgeschutz sei bestens über seine Pensionskasse geregelt.

Doch war Felix B. zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich einer Pensionskasse angeschlossen, die eine Lebenspartnerrente ungeachtet von Alter des Versicherten oder des Hinterbliebenen ausrichtet? Leider nein, die zuständige Pensionskasse fordert zusätzlich, dass der überlebende Partner das 40. Altersjahr zurückgelegt hat. 5 Jahre ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben reichen nicht aus für einen Rentenbezug.

Sandra K. erhält somit keine Hinterlassenenrente aus der 2. Säule (BVG) sowie keine Leistungen aus der 1. Säule (AHV), welche bis heute Paare in Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt.


Vorsicht bei Einkäufen und späteren Jobwechseln
Hans B. tätigt bei seiner Pensionskasse einen freiwilligen Einkauf. Die Vorsorgeeinrichtung garantiert ihm, dass der Einkauf mit Rückgewähr eingebucht wird und bei einem Todesfall als eigenständiges Kapital an seine Hinterlassenen ausbezahlt würde.

Zwei Jahre später wechselt Hans B. den Arbeitgeber und wird bei der Pensionskasse der Firma angemeldet. Kurze Zeit später treffen bereits die neuen Vorsorgeunterlagen ein. Hans B. wundert sich, dass der getätigte Einkauf nicht wie beim bisherigen Versicherer separat auf dem Vorsorgeausweis aufgeführt ist. Die Nachfrage bei der Pensionskasse lässt Hans B. erröten. Die Gelder wurden zwar ordnungsgemäss von der alten Kasse überwiesen, jedoch bei der Neuen dem Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben. Das Reglement der heutigen Pensionskasse sieht nicht vor, Kapitalschutz auf Einkäufe bei vorhergehenden Pensionskassen zu gewähren und bei einem Leistungsfall separat auszurichten. Ausbezahlt werden diese nur, wenn bei Todesfall keine Rente fällig wird oder der Differenzbetrag zwischen dem gesamten Altersguthaben des Verstorbenen und dem Barwert der zukünftig ausgerichteten Ehegattenrente positiv ist.

Kapitalgeschützte Einkäufe bei einer vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung werden bei einem Wechsel der Pensionskasse unterschiedlich verwendet. Nur selten werden diese als Einkäufe mit Rückgewähr eingebaut und bei einem Leistungsfall eigenständig ausbezahlt. Die Gelder werden als Reserven für die zukünftigen Rentenzahlungen von der Kasse zurückbehalten.


Tückische Gesundheitsfragen beim Neueintritt
Peter F. litt vor vier Jahren an einem Krebsleiden und konnte deshalb seiner Arbeit für einige Wochen nicht nachgehen. Heute ist er wieder vollständig gesund und möchte auf Grund seiner damaligen Erkenntnisse etwas kürzer treten. Er entscheidet sich eine neue Arbeitsstelle mit weniger Verantwortung anzunehmen und wechselt den Arbeitgeber. Beim Eintritt in die Firma ist die Anmeldung für die Pensionskasse zu tätigen. Unter anderem sind auf dem Eintrittsformular Gesundheitsfragen, die über Arbeitsunfähigkeit in den letzten 5 Jahren sowie Arztkonsultationen in den letzten 2 Jahren Bescheid verlangen. Peter F. deklariert wahrheitsgetreu. Nach Prüfung der Anmeldung verlangt die Pensionskasse einen Untersuch bei einem Vertrauensarzt. Die vollständige Genesung des Krebsleidens und die Folgen daraus sind gründlich abzuklären. Alles geheilt, doch leider zeigt die Konsultation den Befund einer anderen Krankheit, die sich bis heute nicht bemerkbar gemacht hat und auch nicht dazu führte, dass Peter F. seiner Arbeit nicht voll nachgehen konnte.

Aufgrund der Beurteilung des Arztes entscheidet die neue Pensionskasse Peter F. mit einem Vorbehalt von 5 Jahren aufzunehmen. D.h. falls es in den nächsten 5 Jahren zu einem Leistungsfall kommt, wird die Pensionskasse die Leistungen erheblich kürzen. Eine bittere Situation für Peter F. und seinen Hinterlassenen falls eine Invalidität oder der Todesfall eintreffen würde. Hätte Peter F. den Entscheid der neuen Pensionskasse geahnt, hätte er sich den Stellenwechsel bestimmt besser überlegt.

Die meisten Vorsorgeeinrichtungen fragen bei einem Neueintritt nur nach der vollen 100% Arbeitsfähigkeit. Trifft man jedoch auf eine Kasse, die nach dem Gesundheitszustand erfragt, kann dies zum Verhängnis werden.


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