Umwandlungssätze

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Tohuwabohu bei den Umwandlungssätzen
Drei Faktoren bestimmen die Höhe der Altersrenten der Pensionskassen: Sparbeiträge während des Arbeitslebens, jährliche Verzinsung des angesparten Kapitals sowie Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung. Über 40 Versicherungsjahre (Alter 25 – 65) leisten Arbeitnehmende und Arbeitgeber Sparbeiträge. Das angesparte Kapital wird jährlich durch die Pensionskassen verzinst. Durch den Sparprozess wird das Altersguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung gebildet. Dieser langjährige Aufbau der Altersleistungen kann jedoch kurz vor der Pensionierung durch eine Anpassung des Rentenumwandlungssatzes stark beeinflusst werden. Wird der Umwandlungssatz kurz vor der Pensionierung gesenkt, bleibt den Versicherten keine Zeit die dadurch entstandene Renteneinbusse aufzubessern. Wie berechnet sich der Umwandlungssatz? Es setzt sich aus zwei Parametern zusammen: der statistischen Lebenserwartung der Versicherten sowie den erwarteten Anlageerträgen auf dem Deckungskapital.

Steigende Lebenserwartung
Gemäss dem Bundesamt für Statistik beträgt die aktuelle Lebenserwartung in der Schweiz im Alter von 65 Jahren noch 19.4 Jahre für Männer und 22.4 Jahre für Frauen. Seit Einführung der beruflichen Vorsorge im Jahr 1985 ist damit die Lebenserwartung um rund vier Jahre gestiegen. Das Pensionskassenkapital eines neuen Rentenbezügers muss somit durchschnittlich vier Jahre länger ausreichen um eine lebenslange Altersrente zu finanzieren. Ohne zusätzliches Sparkapital oder höhere Kapitalerträge muss demzufolge der Umwandlungssatz im System des Kapitaldeckungsverfahrens sinken, sonst geht die Rechnung nicht auf.

Sinkende Erträge an den Finanzmärkten
Während in den fetten Neunzigerjahren vergleichsweise hohe Anlageergebnisse erwirtschaftet werden konnten, sieht der Blick in die Zukunft derzeit düster aus. Tiefe Zinsen auf Obligationen und hohe Schwankungen an den Aktienmärkten ermöglichen keine zuverlässige Zukunftsprognose. Damit drückt nebst der steigenden Lebenserwartung auch die zukünftige Anlagerendite den mathematisch korrekten Umwandlungssatz stark nach unten.
Der aktuelle Mindestumwandlungssatz von 6.8 Prozent erfordert unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenserwartung eine Rendite von beinahe 5 Prozent. In der Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 hat der Bundesrat festgehalten, dass er langfristig eine Rendite von 3.6 Prozent erwartet. Auf dieser Basis schlägt der Bundesrat in der geplanten Altersreform 2020 eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes auf 6 Prozent vor. Dies bedeutet, dass für jede 100'000 Franken Sparkapital eine lebenslange Altersrente von 6'000 Franken, anstatt bisher 6‘800 Franken berechnet wird.

Sinkende Umwandlungssätze auf hohem Niveau
Zahlreiche firmeneigene Pensionskassen sowie jene der öffentlichen Hand haben ihre Umwandlungssätze bereits weit unter 6 Prozent gesenkt. Im Gegenzug wenden die teilautonomen Gemeinschafts- und Sammelstiftungen noch immer vergleichsweise sehr hohe Umwandlungssätze an.
Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von aktuell 6.8 Prozent gilt nur auf dem obligatorischen Sparkapital. Versichert ein Arbeitgeber seine Mitarbeitenden freiwillig besser, wird durch höhere Sparbeiträge überobligatorisches Guthaben gebildet. Auf diesen Guthaben können die Pensionskassen den Umwandlungssatz frei bestimmen. Als Folge des zu hohen Umwandlungssatzes für obligatorische Guthaben, steigt der Druck auf die Umwandlungssätze des überobligatorischen Anteils.

Die Vollversicherer senken die Umwandlungssätze für überobligatorische Guthaben in den nächsten Jahren schrittweise auf rund 5 Prozent. Ein Niveau welches sicherlich auch von deren Aufsicht gern gesehen wird. Letztlich müssen die Leistungsversprechen an die Rentner finanzierbar sein, denn eine einmal ausgerichtete Rente darf nach heutiger Rechtssprechung nicht gesenkt werden.
Viele teilautonome Gemeinschafts- und Sammelstiftungen wenden für obligatorische und überobligatorische Altersguthaben einen einheitlichen Umwandlungssatz an, der unter dem gesetzlichen Mindestwert liegt. Alle Pensionskassen müssen jedoch garantieren, dass bei jeder Pensionierung die gesetzliche Mindestrente ausgerichtet wird. Fällt die Rentenberechnung auf dem gesamten Sparkapital tiefer aus, als die gesetzliche Mindestrente, so müssen die Pensionskassen die Renten auf das Minimum anheben.

Rentenkürzungen kurz vor der Pensionierung
Beschliesst eine Pensionskasse die Senkung der Umwandlungssätze, bleibt Versicherten, die kurz vor der Rente stehen, keine Zeit mehr die Einbussen wieder aufzubessern. Eine Anpassung der Umwandlungssätze sollte daher mindestens drei Jahre im Voraus kommuniziert werden. Die Analyse zeigt jedoch, dass verschiedene Pensionskassen bis heute noch nicht mitgeteilt haben, welche Umwandlungssätze für Pensionierungen im Jahr 2018 gelten. Eine Pensionsplanung ist für die Versicherten dieser Kassen leider nicht möglich. Ärgerlich für eine sorgfältige Planung des bevorstehenden Ruhestands.


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