20 häufige Fragen zur Vorsorge

Die Vorsorgespezialisten von Weibel Hess & Partner AG beantworten für deren Kundschaft und in verschiedenen Medien und Ratgebern immer wieder Fragen zur Vorsorge im Allgemeinen und zur beruflichen Vorsorge im spezifischen. In der Rubrik PK-Tipps haben wir häufige Fragen zur Vorsorge und Tipps zur PK-Wahl für Sie zusammengefasst.


1. Soll ich freiwillig in die Pensionskasse einzahlen?
Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse können Sie Ihre Altersvorsorge verbessern. Im Weiteren profitieren Sie bei der Pensionskasse von einer attraktiveren Verzinsung als auf dem Bankkonto. Wenn Sie den geplanten Einkauf mit dem Umwandlungssatz im Zeitpunkt Ihrer Pensionierung multiplizieren, erhalten Sie die Leistungsverbesserung, die aus Ihrem Einkauf entsteht. Beispielsweise erhöht ein Einkauf von 50'000 Franken bei einem Umwandlungssatz von 6.00 Prozent Ihre Altersrente um 3'000 Franken pro Jahr (zuzüglich Zins). Ein weiterer Vorteil des Pensionskasseneinkaufs besteht in der Steuerplanung. Freiwillige Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Höhe Ihrer Steuerersparnis können Sie auf der Website Ihrer kantonalen Steuerbehörde berechnen. Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich die Einkaufssumme nicht in einem einzigen Jahr zu tätigen, sondern die Einkäufe über mehrere Jahre zu verteilen. Beachten Sie, dass Ihr Pensionskassengeld grundsätzlich bis zur Pensionierung gebunden ist. Vorzeitige Bezüge sind für Wohneigentum, Auswanderung oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich. Jedoch dürfen Sie nach einem freiwilligen Einkauf während drei Jahren keine Kapitalbezüge aus der Pensionskasse tätigen.


2. Ich habe vor Jahren einen Vorbezug für Wohneigentum gemacht. Kann ich trotzdem freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigen?
Ja, sofern Sie eine Einkaufslücke haben, können Sie freiwillige Einkäufe tätigen. Jedoch gilt der Grundsatz: "Zuerst Rückzahlung, dann Einkauf". Dies bedeutet, dass Sie zuerst den damals bezogenen Betrag wieder zurückbezahlen müssen. Nach erfolgter Rückzahlung können Sie die damals bezahlten Kapitalauszahlungssteuern zurückfordern. Erst wenn Sie den Vorbezug vollständig zurückbezahlt haben, können Sie Einkäufe tätigen, die Sie vollumfänglich von Ihren Einkommenssteuern abziehen können.


3. Was lohnt sich mehr: Eine freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse oder eine Einzahlung auf ein 3a-Konto?
Die Einzahlung auf ein Vorsorgekonto 3a ist für Personen mit Pensionskassenanschluss begrenzt bei 6’883 Franken pro Jahr (Stand 2022). Personen, die keiner beruflichen Vorsorge angehören, können maximal 20 Prozent des jährlichen Erwerbseinkommens, im Maximum 34’416 Franken (Stand 2022) einzahlen. Verpassen Sie die Einzahlung in die gebundene Vorsorge 3a in einem Jahr, dann können Sie die Einzahlung im Folgejahr nicht nachholen. Anders bei der Pensionskasse, dort berechnet sich die maximale Einkaufssumme auf der Basis des Pensionskassenreglements und Ihres Jahreslohnes. Deshalb lohnt es sich meistens, zuerst die Säule 3a zu füllen und erst anschliessend bei Möglichkeit einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse zu tätigen.


4. Soll ich eine gebundene Vorsorge bei der Bank oder bei einer Versicherung machen?
Beim Bankkonto werden die vollen Einzahlungen dem Sparprozess gutgeschrieben und es werden keine Kosten abgezogen. Banken bieten zusätzlich zur Kontolösung die Möglichkeit, die Guthaben der gebundenen Vorsorge in Wertschriften zu investieren. Bei der Versicherungspolice können zusätzlich zum Sparprozess die Risiken Invalidität und Todesfall mitversichert werden. Dies führt selbstverständlich zu zusätzlichen Kosten, die von den Jahresprämien abgezogen werden und die Auszahlungssumme schmälern. Vorteilhaft ist es, bei der Versicherung eine Prämienbefreiung mitzuversichern. Das heisst, dass im Falle einer Invalidität die Prämien durch die Versicherungsgesellschaft weiterbezahlt werden und das Sparziel trotz Erwerbsunfähigkeit erreicht wird. Versicherungen bieten garantierte Erlebensfallsummen, Wertschriftenlösungen oder kombinierte Produkte an. Bei der Versicherung verpflichten Sie sich einen fixen Betrag über die Vertragslaufzeit einzuzahlen, hingegen sind Sie bei der Bank im Hinblick auf die Einzahlungen flexibler.


5. Kann das Guthaben auf einem Vorsorgekonto 3a auf eine andere Bank überwiesen werden?
Ja, sie können Ihr angespartes Geld zu einer anderen Bank überweisen. Prüfen Sie, ob Kündigungsfristen bestehen und ob damit allenfalls Kosten verbunden sind. Ein sporadischer Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern lohnt sich immer, denn es gibt unterschiedliche Zinskonditionen unter den Banken.


6. Kann ich mein Pensionskassenguthaben beziehen, wenn ich auswandere?
Die aktuelle Gesetzgebung erlaubt eine Barauszahlung des Pensionskassenguthabens bei endgültigem Verlassen der Schweiz. Jedoch muss zwischen obligatorischem und überobligatorischem Guthaben unterschieden werden. Bei einem Umzug in ein EU-Land sowie nach Island oder Norwegen ist eine Barauszahlung des obligatorischen Pensionskassenguthabens nicht möglich, wenn Sie in diesem Land weiterhin obligatorisch den Risiken Alter, Tod und Invalidität unterstellt sind. Die Auszahlung des überobligatorischen Guthabens ist hingegen möglich. Ein Bezug des gesamten Guthabens ist nur möglich, wenn Sie ausserhalb der erwähnten Länder auswandern. Bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz nach Lichtenstein ist die Barauszahlung nicht erlaubt.


7. Kann ich das gesamte Pensionskassenguthaben für einen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) beziehen?
Zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz können Sie bis zum Alter 50 Ihr gesamtes Geld in der Pensionskasse beziehen. Es gilt jedoch ein Mindestbetrag von 20'000 Franken. Wenn Sie älter sind als 50 Jahre, können Sie grundsätzlich den höheren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: Altersguthaben im 50. Altersjahr oder die Hälfte des im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandenen Guthabens.


8. Wer erhält mein Pensionskassenguthaben, wenn ich vor der Pensionierung sterbe?
Im Todesfall einer versicherten Person wird Ihr Pensionskassenvermögen für die Finanzierung von Hinterlassenenleistungen verwendet. Werden keine Leistungen fällig, wird Ihr Guthaben gemäss dem entsprechenden Pensionskassenreglement ausbezahlt. Die Gesetzgebung lässt es den Pensionskassen frei, Personen wie Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister oder weitere gesetzliche Erben zu begünstigen. Falls Sie freiwillige Einkäufe in Ihre Pensionskasse getätigt haben, werden diese gesondert betrachtet. Verschiedene Kassen bezahlen freiwillige Einkäufe auch bei Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen zusätzlich aus.


9. Wie kann ich meinen Lebenspartner für die Hinterlassenenleistungen begünstigen?
Wenn Ihr Pensionskassenreglement nebst den Ehegattenrenten auch Leistungen an Lebenspartner vorsieht, können Sie mit einer schriftlichen Anmeldung Ihren Lebenspartner begünstigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse, welche Voraussetzungen für Lebenspartner erfüllt sein müssen und wie das Meldeverfahren abläuft. Nebst der Pensionskasse können Sie Ihren Lebenspartner auch in der privaten Vorsorge begünstigen. Wenden Sie sich hierzu an Ihre Bank oder Versicherung. Hingegen sieht die AHV nur Renten für verheiratete oder eingetragene Partnerschaften vor. Eine Begünstigung des Konkubinatspartners ist bei der AHV nicht möglich.


10. Ist mein Pensionskassenguthaben verloren, wenn ich mich für eine Altersrente entscheide und kurz nach der Pensionierung versterbe?
Im Todesfall eines Altersrentners zahlen die Pensionskassen an den überlebenden Ehepartner sowie teilweise auch für den Lebenspartner Hinterlassenenleistungen aus. Die Bestimmungen und die Höhe von solchen Hinterbliebenenleistungen finden Sie in Ihrem Pensionskassenreglement. Oft beträgt die Höhe des überlebenden Partners 60 Prozent der vorher ausgerichteten Altersrente.


11. Wo erhalte ich Informationen über die Kapitalanlagen meiner Pensionskasse?
Im jährlichen Geschäftsbericht Ihrer Pensionskasse finden Sie Informationen zur Anlagetätigkeit. Vermehrt veröffentlichen die Kassen auch auf ihren Websites Informationen zu den Kapitalanlagen.


12. Kann die Pensionskasse meine laufende Altersrente kürzen?
Die Rente, welche im Zeitpunkt Ihrer Pensionierung ausgerichtet wird, ist lebenslange garantiert. Die heutige Gesetzgebung lässt keine Kürzung der wohlerworbenen Rechte zu. Hingegen können Pensionskassen freiwillig gewährte Rentenerhöhungen wieder streichen. Insbesondere bei Unterdeckungen von Pensionskassen ist die Streichung von freiwillig gewährten Rentenerhöhungen (Teuerungszuschläge) der letzten zehn Jahre möglich. Die Höhe der Rente bei Entstehung des Rentenanspruches wird jedenfalls gewährleistet.


13. Kann ich mich als selbständig erwerbstätige Person auch einer Pensionskasse anschliessen?
Selbständig Erwerbende sind nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Sie haben aber die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Pensionskasse Ihrer Angestellten, bei der Pensionskasse Ihres Berufsverbandes oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung anzuschliessen. Einzelne Pensionskassen bieten Angebote für selbständig Erwerbende an, die einen freiwilligen Beitritt in einen erweiterten Berufsverband erfordern.


14. Ich arbeite länger als 65 Jahre. Kann ich den Bezug meiner Altersrente aufschieben?
Im Normalfall endet die Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters. Je nach Pensionskassenreglement ist eine Versicherung über das Pensionierungsalter hinweg möglich. Damit können Sie auch den Bezug Ihrer Altersleistungen aufschieben, was sich im Normalfall positiv auf ein höheres Altersguthaben sowie auf einen höheren Umwandlungssatz auswirkt. Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, ob dieser die Weiterversicherung überhaupt zulässt. Nach Vollendung des 65. Altersjahres ist nur noch die Weiterführung des Sparteils, nicht aber die Versicherung für Invalidität und Todesfall möglich.


15. Kann ich meine Pensionskassenleistungen beibehalten, wenn ich mein Arbeitspensum bereits ein paar Jahre vor der Pensionierung reduziere?
Pensionskassen können in ihren Reglementen vorsehen, dass Versicherte, die nach Vollendung des 58. Altersjahres den Lohn um höchstens die Hälfte reduzieren, weiterhin ihren bisherigen Lohn versichern können. Diese Möglichkeit besteht jedoch längstens bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters. Beachten Sie dazu die Details in Ihrem Vorsorgereglement.

16. Wo ist ersichtlich, wer bei der Pensionskasse im Stiftungsrat ist?
Im jährlichen Geschäftsbericht Ihrer Pensionskasse finden Sie Informationen zu den Mitgliedern des Stiftungsrates. Weiter ist auch die Zusammensetzung der Sondergremien wie beispielsweise Anlageausschuss aufgeführt. Viele Pensionskassen publizieren im Internet Details zu den Stiftungsratsmitgliedern und deren hauptberuflichen Tätigkeiten.


17. Wie kann ich überprüften, ob ich noch irgendwo Pensionskassenguthaben aus früheren Arbeitsverhältnissen habe?
Wenn Sie nicht sicher sind, ob alle Pensionskassenguthaben aus früheren Anstellungsverhältnissen an Ihre heutige Pensionskasse übertragen wurden, hilft eine Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule (www.zentralstelle.ch). Aktuell gibt es über 800'000 Konten mit Pensionskassenguthaben von insgesamt rund 2.5 Milliarden Franken, von denen die Versicherten wohl nichts mehr wissen. Wie Sie sehen ist eine Anfrage empfehlenswert und kann zu positiven Überraschungen führen.


18. Wo sehe ich, wie hoch meine AHV-Altersrente ist?
Im Gegensatz zur Pensionskasse erhalten Sie von der AHV keine jährliche Bescheinigung über die Höhe Ihrer Leistungen. Für die Anfrage einer AHV-Rentenvorausberechnung müssen Sie den entsprechenden Antrag ausfüllen. Sie erhalten diesen bei Ihrer Ausgleichskasse oder im Internet unterwww.ahv-iv.ch. Zusammen mit der provisorischen Rentenvorausberechnung werden Sie dann einen Kontoauszug erhalten, auf dem die für Sie abgerechneten AHV-Einkommen ersichtlich sind. Beachten Sie, dass gegen Unstimmigkeiten auf dem Kontoauszug innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden muss.


19. Muss ich meine Freizügigkeitsleistung aus früheren Arbeitsverhältnissen in die neue Pensionskasse einbringen?
Bei einem Stellenantritt muss die gesamte Freizügigkeitsleistung in die neue Pensionskasse eingebracht werden. Die neue Pensionskasse bestimmt in ihrem Reglement die Höhe des erforderlichen Guthabens. Falls Ihr Guthaben höher ist als es das Reglement der neuen Kasse zulässt, kann der übersteigende Teil auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice geführt werden


20. Wo sehe ich, wie sich mein Pensionskassenguthaben aus Obligatorium und Überobligatorium zusammensetzt?
Die Aufteilung Ihres Pensionskassenvermögens in obligatorisches und überobligatorisches Guthaben sollte auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis ersichtlich sein. Andernfalls fragen Sie direkt bei Ihrer Pensionskasse nach.



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