Teilliquidationsreglemente: Es droht Schiffbruch

Das Beratungsunternehmen Weibel Hess & Partner hat auch die Teilliquidationsreglemente der Pensionskassen analysiert. In diesen Reglementen bestimmen die Kassen das Vorgehen bei der Kündigung eines Anschlussvertrages und bei Umstrukturierungen oder Massenentlassungen einzelner Betriebe.

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Teilliquidationsreglemente dafür sorgen, dass die Versicherten an den Reserven der Pensionskasse partizipieren, wenn sie die Pensionskasse verlassen. Als in den Jahren 2008 und 2009 die Reserven vieler Kassen zurückgingen und der Deckungsgrad dadurch unter 100 Prozent fiel, kam die Kehrseite dieses Schönwettergesetzes zum Vorschein. Befindet sich eine Pensionskasse in Unterdeckung und kommt es zu einer Teilliquidation, dann werden die Altersguthaben der austretenden Mitarbeiter um den Anteil der Unterdeckung gekürzt.

Schliesst sich ein Betrieb neu einer Kasse mit Unterdeckung an, werden den Versicherten 100 Prozent der angesparten Kapitalien gutgeschrieben, diese sind von einer Kasse mit Unterdeckung jedoch nicht voll gedeckt. Für einen neu angeschlossenen Betrieb stellt sich daher die Frage, ob er bereits im Zeitpunkt des Anschlusses durch die Unterdeckung Buchverluste erleidet. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie die Situation für den Betrieb bei einem Austritt zu einem späteren Zeitpunkt aussieht.

Um die unterschiedlichen Vorgehensweisen bei Anschluss und Austritt eines Betriebes aufzuzeigen, wurden die Kassen ganz konkret zur Vorgehensweise angefragt. Im Fallbeispiel hat die Kasse im Zeitpunkt des Anschlusses einen Deckungsgrad von 95 Prozent. Einige Jahre später, beim Verlassen der Kasse, befindet die Kasse wiederum mit einem Deckungsgrad von 95 Prozent in einer leichten Unterdeckung.

Das Vorgehen der einzelnen Kassen ist wie erwartet unterschiedlich. Bei einigen Kassen erhalten die Neuanschlüsse eine Gutschrift im Rahmen der Unterdeckung. In unserem Praxisbeispiel macht diese Gutschrift 5 Prozent des Altersguthabens (rund 100'000 Franken) aus. Verlässt dieser Betrieb die Kasse nach einigen Jahren und der Deckungsgrad beträgt unverändert 95 Prozent, kann der Betrieb die bei Eintritt geleistete Gutschrift für die Ausfinanzierung der Unterdeckung verwenden. So schliesst sich der Kreislauf bei den meisten Stiftungen und eine faire Behandlung der Betriebe ist gewährleistet.

Bei der PK pro und der Swisscanto starten die Neuanschlüsse mit dem aktuellen Deckungsgrad der Kasse. In unserem Beispiel sind dadurch 5 Prozent der Altersguthaben entsprechend der 5-prozentigen Unterdeckung der Kasse ungesichert. Weist die Kasse beim Verlassen immer noch einen ungenügenden Deckungsgrad von 95 Prozent, wird eine Teilliquidation durchgeführt. Das bedeutet, dass die Versicherten auf 5 Prozent der Altersguthaben verzichten müssen. Swisscanto ist derzeit an der Überarbeitung dieser unbefriedigenden Lösung.

Viele Pensionskassen haben im letzten Jahr ihr System geändert und halten bei den Neuanschlüssen den Deckungsgrad der Stiftung fest. Bei einer späteren Kündigung des Anschlussvertrages erhalten die Betriebe Gutschriften im Rahmen der Entwicklung des Deckungsgrades oder bei negativer Entwicklung erfolgt ein entsprechender Abzug. CoOpera gibt an, dass sie für diesen Fall noch keine Lösungen kenne. Seit der Gründung der Kasse hat sich CoOpera noch nie in einer Unterdeckung befunden.

Ein besonderes Modell bieten Noventus und Revor an. Sie gewähren ihren Neuanschlüssen eine Kapitalgarantie auf den Vorsorgegeldern. Diese Garantie ist vergleichbar mit der Vollversicherungsgarantie der Lebensversicherer.